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Allgemeine Geschäftsbedingungen - event it AG

I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Auftraggebern (AG) und der event it AG (event it).
2. Durch die Auftragserteilung sowie durch die Aufforderung zur Erstellung eines Konzepts und/oder einer Präsentation werden die Geschäftsbedingungen im vollen Umfang vom AG anerkannt.
3. Abweichende Bedingungen gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch event it, auch, wenn der AG selbst auf eigene Geschäftsbedingungen hinweist. Geschäftsbedingungen des AGs werden hiermit ausdrücklich widersprochen.

II. Vertragsschluss / Leistungsumfang

1. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung per E-Mail oder Post durch event it zustande.
2. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung bzw. aus dem nach Bestätigung zu unterzeichnenden Vertrag. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch event it.
3. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen vom Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, teilt event it dem AG unverzüglich schriftlich mit. Bei keiner oder nur unwesentlicher Abweichung vom vereinbarten Vertragsinhalt steht dem AG kein Rücktritts-/ Kündigungsrecht zu.

III. Fremdverträge

1. Zur Durchführung eines Projekts schließt event it Verträge mit Dritten ab. Dies gilt insbesondere für die Anmietung von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich sowie den Abschluss von Verträgen im Unterhaltungsbereich. Die Auswahl Dritter obliegt allein event it. Der AG ist den Dritten gegenüber nur nach vorheriger Absprache mit event it weisungsbefugt.
2. Sollten die Leistungen Dritter aufgrund höherer Gewalt oder einem anderen von event it nicht zu vertretenden Grund ganz oder teilweise nicht erbracht werden können, entfallen insoweit die wechselseitigen Leistungspflichten der Vertragspartner. Ein Anspruch auf Rückgewähr vom AG bereits geleisteter Zahlungen besteht nur, soweit event it dem AG nicht alternative Leistungen vergleichbarer Art und Umfang anbietet, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen geeignet sind, die erwartete Leistung zu gewährleisten. Im Falle der Rückgewähr bestimmt sich die Höhe der Rückzahlung nach dem Umfang der Minderleistung unter Berücksichtigung der von event it zum Zwecke der Erbringung ihrer Leistungen bereits getätigten Aufwendungen. Weitergehende Ansprüche des AGs bestehen nicht.

IV. Konzeptkosten / Präsentationskosten

1. Für die Erstellung eines Konzepts für ein Projekt werden dem AG durch event it Konzeptkosten in Rechnung gestellt. Die Kosten werden nach Stundenaufwand berechnet zuzüglich der nachgewiesenen Unkosten, die event it bei der Konzepterstellung entstehen.
2. Die Gültigkeit des abgegebenen Konzepts bzw. Angebots beträgt vier Wochen nach Angebotsdatum.
3. Die bei der Präsentation des Konzepts anfallenden Präsentationskosten werden nach Aufwand berechnet bzw. nach Projekt und Umsatzgröße.
4. Die Kosten zu Ziffer 1 und 2 sind auch dann an event it zu entrichten, wenn ein Auftrag für ein Projekt nicht erteilt wird.
5. Bei Auftragsdurchführung werden die Kosten anteilig angerechnet.
6. Sämtliche Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte des Konzepts oder Teilen davon sowie anderer gestalterischer und planerischer Leistungsvorschläge stehen event it zu. Das Nutzungsrecht des AGs beschränkt sich inhaltlich und zeitlich auf den erteilten Auftrag. Vor, während und nach Beginn des erteilten und durchgeführten Auftrages ist eine anderweitige Verwendung der Leistungen, insbesondere des Konzepts und der Präsentation der Firma event it durch den AG selbst oder die Weitergabe an Dritte ohne schriftliche Genehmigung durch event it untersagt. Im Falle der Missachtung der Rechte der Firma event it ist der AG verpflichtet, Schadensersatz- und/oder Nutzungsentschädigungen, welche anhand der Kosten der Firma event it, den eventuell ersparten Aufwendungen des AGs, dem Auftragswert und/oder eines eventuell erzielten Gewinns zu bemessen sind, an event it zu zahlen.

V. Kosten und Anmeldung der Veranstaltungen / Messen / Promotioneinsätze

1. Bei Projekten entstehende öffentliche Abgaben und Gebühren sowie Ausländersteuer, GEMA-Gebühren, Künstlersozialabgaben usw. gehen zu Lasten des AGs. Für die Anmeldung, die rechtzeitige Zahlung der Abgaben sowie für behördliche Genehmigungen ist der AG allein verantwortlich. Im Falle des Unterlassens hat der AG die anfallenden Geldstrafen zu zahlen.
2. Die für die Durchführung des Projekts notwendigen Beträge werden durch den AG event it innerhalb eines vereinbarten Zeitpunkts zur Verfügung gestellt.
3. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart, werden nach Auftragserteilung 80% der kalkulierten Gesamtsumme des Projekts fällig. Eine Zahlung erfolgt durch den AG unverzüglich nach Zugang der Vorabrechnung.
4. Die Abschlussrechnung ist ebenfalls unverzüglich nach Zugang zu zahlen.
5. event it ist nicht dazu verpflichtet, Originalrechnungen der eigenen Vertragspartner, mit denen ein Projekt durchgeführt wird, gegenüber dem AG offen zu legen.

VI. Verzug

1. Kommt der AG mit der Zahlung in Verzug, ist event it berechtigt, 8 Prozentpunkte Zinsen p.a. über den Basiszinssatz zu verlangen. Dem AG steht es frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen. In dem Fall hat er nur die gesetzlichen Zinsen zu zahlen.
2. event it bleibt es unbenommen, einen angefallenen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.

VII. Rücktritt / Kündigung

1. Der AG kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen. Die Auflösung des Vertrages verpflichtet den AG bei Rücktritt/ Kündigung mindestens zu folgenden Zahlungen:

  • 3 Monate vor dem Projekttermin: 1⁄3 (ein Drittel) des Gesamtbetrages
  • 1 Monat vor dem Projekttermin 3⁄4 (drei Viertel) des Gesamtbetrages
  • ab 2 Wochen vor dem Projekttermin: der Gesamtbetrag

Zahlungen an Subunternehmer, welche im Rahmen des Auftrages von event it beauftragt worden sind, die bereits geleistet wurden oder deren Zahlungen noch anstehen, werden im vollen Umfang vom AG getragen.
Dem AG bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens, event it der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Kündigung/des Rücktritts ist der Zugang der schriftlichen Kündigung/Rücktrittserklärung bei event it.

Bei Stornierung von gebuchtem event it-Personal fallen folgende Kosten an:

  • Sofern noch keine Arbeitsverträge versandt wurden, fallen nur die Kosten für die Personalakquise sowie die internen Kosten auf Nachweis an.
  • Bei Rücktritt/Kündigung von Messeverträgen gelten, soweit vereinbart, die schriftlich im Vertrag festgelegten Sonderregelungen.

2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien von den vorstehenden Regelungen unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in der nicht rechtzeitigen Zahlung des vereinbarten Honorars und angeforderten Budgetleistungen durch den AG und berechtigt event it zum Rücktritt/Kündigung.

VIII. Arbeitssicherheit

Der AG verpflichtet sich, die Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme über die Unfallverhütungs- vorschriften zu unterrichten sowie die nötige Sicherheitskleidung zur Verfügung zu stellen. Sollten die Arbeitnehmer bei mangelnden oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen oder Ausrüstungen die Aufnahme der Tätigkeit ablehnen, haftet der AG event it für den dadurch entstandenen Lohnausfall. Die Arbeitnehmer von event it sind bei der Verwaltungs- Berufsgenossenschaft versichert. Arbeitsunfälle sind event it und der VBG mittels Unfallanzeige unverzüglich zu melden. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden vom AG sichergestellt.

IX. Bereitstellung von Gerätschaften

1. Der AG verpflichtet sich, mit von event it zur Verfügung gestelltem Material und Gerätschaften sorgfältig umzugehen.
2. Im Falle des Verlustes, der Beschädigung oder eines sonstigen Untergangs dieser Sachen haftet der AG.

X. Haftung

1. event it verpflichtet sich zur gewissenhaften Vorbereitung sowie sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Leistungsträger nach den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns.
2. Umfasst die Leistung allein die Planung oder Erstellung eines Konzepts, steht event it nur dafür ein, dass event it dieses Konzept selbst verwirklichen kann. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
3. Die vertragliche Haftung von event it richtet sich ausschließlich nach der Leistungsbeschreibung in den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens bleiben unberührt. Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet event it nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, dass Schadensersatzansprüche gegen event it der Höhe nach – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf das vereinbarte Honorar beschränkt sind.
5. event it verpflichtet sich, für die Veranstaltung eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Kosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
6. Die Haftung der Firma event it auf Schadensersatz für Sach- und Vermögensschäden oder auf Aufwendungsersatz ist auf die vorhersehbaren, typischerweise auftretenden Schäden oder Aufwendungen beschränkt soweit die Firma event it nachweisen kann, dass sie die Pflichtverletzung nur leicht fahrlässig zu vertreten hat und die Schäden nicht das Ergebnis einer wesentlichen Vertragsverletzung sind. Dies gilt nicht, soweit event it in der Lage ist, Deckung für den eingetretenen Schaden im Rahmen der bestehenden Veranstalterhaft- pflichtversicherung zu erhalten.

XI. Höhere Gewalt

Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Ereignisse, die event it die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien event it für die Dauer ihres Vorliegens, höchstens jedoch für vier Monate, von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme und Leistungserbringung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtung den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Tritt der AG aufgrund des Aufschubs von dem Vertrag zurück, hat er die bereits erbrachte Vorleistung durch event it zu vergüten.

XII. Vertraulichkeit / Urheberrechte

1. Die Vertragsparteien vereinbaren strenge Vertraulichkeit über alle sich aus dem Geschäftsverkehr ergebenden Kenntnisse gegenüber Dritten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
2. Alle mit den Projekten verbundenen Urheberrechte verbleiben bei event it. Dies gilt auch für die Konzepterstellung und die Präsentation. event it ist berechtigt, sämtliche Fotos und Bild- aufzeichnungen von Projekten auch nach deren Beendigung für eigene Zwecke frei zu verwenden.

XIII. Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Sonstiges

1. Für die Durchführung sämtlicher Verträge findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen event it und einem Kaufmann, die sich aus oder im Zusammenhang mit Verträgen ergeben, ist Hannover.
3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen rechtlich unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
4. Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis können von dem AG nur unter vorheriger schriftlicher Zustimmung von event it abgetreten werden.
5. Der AG wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vertragsabwicklung Daten gespeichert werden.

event it AG   |  Pelikanplatz 7-9  |   30177 Hannover  |   Fon: +49 (511) 866 846 0  |  info(at)eventit.ag  |  Rechtliche Hinweise

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